Corona-Pandemie: Fotograf muss Anzahlung für Hochzeitsauftrag zurückzahlen

8. Februar 2022

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass viele von langer Hand geplante Feiern zum Teil sehr kurzfristig abgesagt werden mussten. Welche Konsequenzen hat eine solche Absage für einen Fotografen, der engagiert worden war, um eine Feier zu begleiten? Damit hat sich das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall beschäftigt.

Was war geschehen? Ein Brautpaar hatte, noch lang bevor die Pandemie überhaupt ein Thema war, für Mai 2021 in einem Restaurant eine größere Feier organisiert. Um die etwa zweistündige Trauung im Standesamt und in der Kirche und die sich anschließende etwa zehnstündige Feier fotografisch zu begleiten, engagierte unser Paar einen professionellen Fotografen, mit dem ein Honorar von insgesamt 3.000 Euro vereinbart wurde. Angezahlt wurden 1.500 Euro.

Keine Kirche, keine Feier

Der Termin im Standesamt hat stattgefunden, wegen der Corona-Pandemie musste die kirchliche Trauung aber ebenso abgesagt werden wie die anschließende Feier.

Das Brautpaar meldete sich anschließend bei dem Fotografen und forderte von der Anzahlung 1.000 Euro zurück. Der Fotograf weigerte sich und nach einigen Schreiben, die gewechselt wurden, sah man sich vor Gericht wieder.

Eine unmögliche Leistung

Für das Gericht war der Fall klar: es gab dem Brautpaar Recht, weil die vereinbarte Leistung (nämlich das Fotografieren auf der Hochzeitsfeier) unmöglich geworden sei. Juristisch nennt man das „absolutes Fixgeschäft“, das heißt: die Leistung könne nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erbracht werden und dieser Zeitpunkt sei im vorliegenden Fall vorbei – die Leistung könne nicht mehr erbracht werden. Allerdings billigte das Gericht dem Fotografen zu, dass er einen Teil seines Auftrags durchaus erledigt hatte, denn zwei der insgesamt vereinbarten zwölf Stunden war er ja zugegen und hatte im Standesamt fotografiert. Zwei von zwölf Stunden heißt: ein sechstel, das wiederum bedeutete, dass dem Fotografen von den insgesamt vereinbarten 3.000 Euro ein Sechstel, also 500 Euro Zustand. Den Restbetrag von 1.000 Euro aus der Anzahlung musste der Fotograf zurückzahlen.

(Amtsgericht München, Urteil vom 11. Januar 2022, Aktenzeichen 154 C 14319/21)

1 Kommentar

  1. André

    Hallo Ralf,

    besten Dank für den Artikel.
    Und wieder ein bisschen schlauer 🙂

    Gruß,
    André

    Antworten

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert