Panoramafreiheit

13. April 2021

Im Zusammenhang mit Fotografien im öffentlichen Raum taucht immer wieder der Begriff der Panoramafreiheit (manchmal auch „Straßenbildfreiheit“ genannt) auf und führt gleichzeitig oft zu Missverständnissen. Wir wollen uns einigen wesentlichen Fragen rund um die Panoramafreiheit widmen.

Was bedeutet eigentlich Panoramafreiheit und wo ist das geregelt?

Die Panoramafreiheit ist eine Einschränkung des Urheberrechts. Unter Anwendung der Panoramafreiheit ist es jedermann möglich, urheberrechtlich geschützte Werke wie etwa Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum zu fotografieren, ohne dass der Urheber des Werkes dafür um Erlaubnis gefragt werden muss. Im Juristendeutsch wird die Panoramafreiheit als „Werke an öffentlichen Plätzen“ bezeichnet. Die wesentlichen Regeln zur Panoramafreiheit finden sich in § 59 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Bezogen auf Fotografien heißt es dort:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, (…) durch Lichtbild (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Von der Panoramafreiheit erfasst sind damit viele Werke etwa der bildenden Kunst (zum Beispiel Statuen) oder der Baukunst (etwa Fassaden) – jedoch immer nur dann, wenn sie sich im öffentlichen Raum (auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen) befinden und wenn der Urheber das Werk „bleibend“, also auf Dauer angebracht hat.

Schauen wir uns die beiden wesentlichen Merkmale des § 59 UrhG „öffentlicher Raum“ und „bleibend installiert“ einmal näher an.

Was bedeutet es, dass die Aufnahmen nur an „öffentlichen“ Wegen, Straßen oder Plätzen zulässig ist?

Diese Frage ist im Zweifel schwer zu beantworten. Als grobe Leitlinie wird man zunächst sagen können, dass ein Bereich dann öffentlich ist, wenn er ohne Zugangsbeschränkung (etwa: Tore, Türen, Schranken etc.) betreten und visuell wahrgenommen werden kann. Bestehen solche Zugangsbeschränkungen nicht und hat der Eigentümer auch sonst keine Beschränkung ausgesprochen (etwa durch Schilder wie „Zutritt verboten“), greift die Panoramafreiheit: Du darfst das in Rede stehende Objekt fotografieren.

Es gibt von diesem Grundsatz allerdings zwei wichtige Ausnahmen.

Zum einen kann sich auf den Grundsatz der Panoramafreiheit nur berufen, wer ohne Hilfsmittel an das Objekt gelangt. Nehmen wir das Beispiel, dass ein Grundstückseigentümer sein Grundstück etwa mit einer hohen Mauer umgeben hat, über die Du nicht hinweg schauen kannst. In diesem Fall wirst Du das, was sich hinter der Mauer befindet nicht fotografieren dürfen. Insbesondere darfst Du keine Hilfsmittel wie zum Beispiel eine Leiter, einen Hubwagen oder einen Kran verwenden, um über die Mauer zu schauen und Deine Fotos zu schießen. Eine solche Vorgehensweise wäre vom Grundsatz der Panoramafreiheit nicht gedeckt.

Die andere Einschränkung besteht darin, dass Du Dich nur dann auf die Panoramafreiheit berufen kannst, wenn Du Dich tatsächlich auf einem öffentlichen und nicht auf einem privaten Gelände befindest. Das lässt sich gut an einem Sachverhalt erläutern, der vom Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2010 entschieden worden ist. Dabei ging es um die Frage, ob die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die unter anderem das Schloss Sanssouci in Potsdam verwaltet, einem Fotografen untersagen darf, Fotoaufnahmen des Schlosses anzufertigen und zu verkaufen. Der BGH hat entscheiden, dass die Stiftung diese Fotoaufnahmen untersagen darf. Die Panoramafreiheit garantiere das Recht, dass Fotos außerhalb eines Grundstücks aufgenommen werden dürfen. Sobald das Grundstück aber betreten wird, kann der Eigentümer bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dort fotografiert werden darf. Dies gelte, so der BGH, auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Gärten und Parkanlagen für jedermann frei zugänglich seien.

Was heißt „bleibend“ im Sinne des § 59 UrhG?

Vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen nach § 59 UrhG nur Werke, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden. Dabei kommt es entscheidend auf die Sicht des Urhebers an: hat er sein Werk auf Dauer an den öffentlichen Platz verbracht? Wenn ja, dann ist es dauernd im Sinne des § 59 UrhG. Dabei ist übrigens die Lebensdauer des Werks nicht entscheidend: ein Wohnhaus, bei dem wenig Zweifel daran besehen, dass es „bleibend“ errichtet ist, ist ebenso geschützt wie etwa das Gemälde, das ein Pflastermaler mit Kreide auf den Boden der Fußgängerzone gemalt hat. Denn nach dem Willen des Urhebers = des Malers sollte dieses Kunstwerk bleibend auf dem Boden befinden – auch wenn der nächste Regen eine halbe Stunde später das Werk weggespült hat.

Umgekehrt verhält es sich mit Kunstwerken, bei denen von vornherein die Absicht bestand, sie nach einer bestimmten Installationszeit wieder zu entfernen. Ein gutes Beispiel dafür ist der verhüllte Reichstag: die Künstler Christo und Jeanne-Claude hatten den Reichstag im Jahre 1995 für rund zwei Wochen vollständig mit einem Polypropylengewebe verhüllt, eines der bis heute bedeutendsten Werke für Kunst im öffentlichen Raum. Nach Ablauf des Projekts kam es zwischen dem Künstlerpaar und einem Verlag zu einem Rechtsstreit, weil der Verlag ohne Genehmigung der Künstler Postkarten mit Motiven des Reichstags vertrieb. Der Verlag berief sich dabei auf die Panoramafreiheit und argumentierte, dass sich das Kunstwerk für seine gesamte Lebenszeit an einem öffentlichen Ort befand. Die Künstler hielten dem entgegen, dass ihr Werk nicht als „bleibend“ einzustufen sei, schließlich sei es ja nach zwei Wochen bewusst und wie von Anfang an geplant deinstalliert worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den Künstlern nach einem jahrelangen Rechtsstreit im Januar 2002 Recht: das Kunstwerk „verhüllter Reichstag“ sei eine zeitlich befristete Präsentation, die nicht „bleibend“ sei und deren Ablichtungen mithin vom Verlag nicht ohne Zustimmung der Künstler hätte vertrieben werden dürfen. Lediglich für private Zwecke oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse sei eine Veröffentlichung erlaubt.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung, die sich mit der Frage „bleibend“ oder „nicht bleibend“ installiert beschäftigen:

  • Graffiti an Hauswänden werden nach dem Willen des Urhebers als dauerhaft bleibend anzusehen sein.
  • Ein Graffiti hingegen, das auf eine bewegliche Leinwand gesprüht wird, um es im Schaufenster eines Kaufhauses auszustellen, ist nicht als dauerhaft bleibend anzusehen

Schwierig wird die Abgrenzung bei Werken, die sich etwa auf Verkehrsmitteln finden. In einer unter Juristen intensiv diskutierten Entscheidung hat sich der BGH mit dem AIDA-Kussmund beschäftigt, einem auf das Ferienschiff AIDA gemalten Mund. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass „bleibend“ nicht dahingehend zu verstehen sei, dass es sich um ein ortsfestes Werk handeln müsse. Vielmehr könne ein Kunstwerk auch „bleibend“ sein, wenn es sich auf Verkehrsmitteln befinde, die sich im öffentlichen Raum bewegen. Ein Künstler, der sein Werk auf Schiffen, Straßenbahnen oder Omnibussen anbringt, muss deshalb davon ausgehen, dass sein Werk von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Der AIDA-Kussmund ist daher ebenso wie andere auf öffentlichen Verkehrsmitten verewigte Gemälde und Graffitis „bleibend“ im Sinne des § 59 UrhG und fällt unter die Panoramafreiheit.

1 Kommentar

  1. Martin Schulte

    Hallo Ralf,

    Panoramafreiheit … von Dir sehr gut erklärt.
    Danke & Gruß – Martin

    Antworten

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert