In Museen: fotografieren verboten

28. April 2021

Fotografieren in Museen

Vielen von Euch ist sicher schon einmal aufgefallen, dass in Museen, Galerien und anderen Ausstellungsorten Schilder zu finden sind, die auf ein Fotografieverbot hinweisen. Dazu gibt es ein relativ aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein solches Verbot rechtmäßig ist.

Der Fall

Ausgangspunkt für das Urteil war der Besuch eines Mannes in einem Museum, in dem großflächig Schilder aufgehängt waren, die das Fotografieren verboten. Trotz des Verbots fertigte der Besucher mit seiner Kamera Bilder an. Darüber hinaus scannte er aus dem Katalog des Museums Bilder von Kunstwerken ein. Beide – die selbst gefertigten und die eingescannten – veröffentlichte er sodann auf der Internet-Seite Wikipedia.

Dies missfiel dem Betreiber des Museums, der den Besucher aufforderte, die Bilder umgehend zu löschen. Da der Besucher dem nicht nachkam, kam es zu einem Gerichtsverfahren, an dessen Ende die Entscheidung des BGH stand.

Der BGH gab dem Museumsbetreiber recht und entschied, dass der Besucher weder Bilder aus dem museumseigenen Katalog einscannen und veröffentlichen durfte noch von ihm selbst gefertigte Bilder ins Internet stellen durfte. Die Begründung für beide Varianten fiel allerdings unterschiedlich aus.

 

Die Rechtslage zu den eingescannten Bildern

In Bezug auf die eingescannten Bilder verwies der BGH zunächst darauf, dass die Kunstwerke, die sich auf den Bildern befanden, gemeinfrei seien. Gemeinfrei heißt: die Bilder sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Dies ergibt sich aus § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wo es kurz und knapp heißt:

„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.“

Nach Ablauf von 70 Jahren wird das Kunstwerk gemeinfrei, das heißt: es soll allen Menschen zur Nutzung freistehen. Wenn aber ein Kunstwerk für alle Menschen zur Nutzung freisteht, bedeutet das dann nicht, dass auch unser Museumsbesucher frei über die Aufnahmen verfügen kann?

Kann er nicht, urteilte der BGH. Er betrachtete den Fall nämlich aus der Sicht des Fotografen, der die Bilder für den Museumskatalog gefertigt hatte. Dieser habe eine eigene geistige, gestalterische, schöpferische Leistung erbracht, die ihrerseits geschützt sei, und zwar konkret nach dem Lichtbildschutz des § 72 Absatz 1 UrhG.

Damit ist es unabhängig von der Frage, ob das Kunstwerk selbst noch urheberrechtlich geschützt ist, verboten, Fotos von Gemälden oder sonstigen Kunstwerken aus Publikationen einzuscannen und zu veröffentlichen.

Die Rechtslage zu den im Museum gefertigten Fotos

Zu dem selben Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, kommt der BGH bezüglich der im Museum gefertigten Fotos. Hier hat der Besucher nach Ansicht des BGH gegen das vertraglich vereinbarte Fotografieverbot verstoßen. Mit dem Betreten eines Museums kommt nämlich ein Vertrag zwischen dem Besucher und dem Museumsbetreiber zustande und in diesem Vertrag kann der Museumsbetreiber die Spielregeln festlegen, unter denen ein Besuch stattfindet. Das tut er regelmäßig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)und / oder durch Regelungen in Schildern, Piktogrammen und Aushängen. Wenn auf diese Weise deutlich auf ein Fotografieverbot hingewiesen wird, muss ein Besucher sich daran halten.

Wenn danach ein Fotografieren der Kunstwerke rechtswidrig ist, gilt dies folgerichtig auch für die Veröffentlichung der rechtswidrig angefertigten Bilder. Der BGH verpflichtete den Besucher mithin, auch die selbst gefertigten Bilder aus dem Internet zu löschen.

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